Rechtsprechung
BVerwG, 16.01.2001 - 5 B 134.00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Klagebefugnis einer kommunalen Gebietskörperschaft - Aufgabenübertragung im Sozialhilferecht vom Land auf den örtlichen Träger - Verletzung der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie - Finanzhoheit als Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 10/01 R
Krankenkassenverband - Mitgliedskasse - Umlagebescheid - Verwaltungsakt - …
Eine weitere Ausnahme hat das BVerwG für den Fall erwogen, dass wegen der Umlage der zahlungspflichtigen Körperschaft keine finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben verbleibt (Beschlüsse vom 16. Januar 2001 - 5 B 134/00 sowie vom 28. Februar 1997 - Buchholz 11 Art. 28 Nr. 108 S 39). - OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2004 - 12 A 11539/04
Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Begriff der Aufwendung
Nach dem sich aus der Begründung ergebenden Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 AGBSHG wurde als eine besonderen Form des Finanzausgleichs (vgl. Urteil des Senats vom 25. April 2002 - 12 C 10060/02.OVG - AS 30, 16, 18 f.) die fortgesetzte Beteiligung der Ortsgemeinden als Wohnsitzgemeinden von Sozialhilfeempfängern an den Lasten des örtlichen Trägers aus der Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes mit nunmehr 25 v.H vorgesehen (vgl. das zu § 7 Abs. 1 AGBSHG ergangene Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG -, AS 28, 361, 362 ff.; bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 16. Januar 2001 - 5 B 134/00 - juris).Nach dem Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG - (AS 28, 361, 362 ff.; bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 16. Januar 2001 - 5 B 134/00 - juris), welches zu der entsprechenden Erstattung von Aufwendungen des überörtlichen Trägers durch die Landkreise nach § 7 AGBSHG ergangen ist, enthält das Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetz in seinem Abschnitt II keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Rechtmäßigkeit der Leistung durch den Träger der Sozialhilfe Voraussetzung für die Erstattung ist.